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A.
Riedlin - Kundeninformationen zur Haftung sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Haftungsinformation gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)
haftet nach dem Umzugs-vertrag und dem Handelsges<etzbuch (HGB).
Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum
Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten
der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von EUR 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbel-spediteur
wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammen-hängenden
vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreiten
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist im diesen Fall die Haftung
auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes
zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten,
so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung
zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des
beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und
Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich
sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
| I. |
Beförderung von Edelmetallen,
Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere
oder Urkunden; |
| II. |
Ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender; |
| III. |
Behandeln, Verladen oder Entladen
des Umzugsgutes durch den Absender; |
| IV. |
Beförderung von nicht vom
Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern; |
| V. |
Verladen oder Entladen von Umzugsgut,
dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern
der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung
der Leistung bestanden hat; |
| VI. |
Beförderung lebender Tiere
oder von Pflanzen; |
| VII. |
Natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. |
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen
des Falles aus einer der unter I.-VII. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen ausservertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Mitarbeiter
Werden Schadensersatzsansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter
des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungs-befreiung und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn
er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt
hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für
den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder
durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie
der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur
aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter
des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so
gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter
(s.o.).
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie umfassend
zu versichern.
Schadensanzeige
| · |
Um das
Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist
folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung
auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg
oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
anzuzeigen. |
| · |
Äußerlich
nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der
Absender erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden. |
| · |
Pauschale
Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. |
| · |
Ansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn
der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. |
| · |
Wird
eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um
den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn
der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. |
| · |
Zur
Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. |
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder
Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit,
explosive Stoffe ect.).
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
| · |
Der
Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses
des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Erstattung
der Kosten aus, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich
zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird. |
| · |
Die
Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen sowie Weisungen und Mitteilungen
des Absenders an nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der
Möbelspedition hat diese nicht zu verantworten. |
| · |
Bei
Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird. |
| · |
Der
Möbelspediteur haftet für im Rahmen des Umzuges anfallende
Dübelarbeiten nur, wenn er vorher vom Absender über
die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden
ist. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh- und Radiogeräten usw. fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet. Sollten die o.a. Vorgaben nicht erfüllt
sein, kann für entstehende Schäden nicht gehaftet
werden. |
| · |
Die
Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind – sofern nichts
anderes vereinbart ist – nicht zur Vornahme von Elektro-
und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. |
| · |
Bei
Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl. |
| · |
Der
Möbelspediteur kann einen ausführenden Frachtführer
zur Durchführung des Transportes heranziehen. |
| · |
Soweit
der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er
diese Stelle an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten
abzüglich geleisteter Teil- oder Anzahlungen auf entsprechende
Anforderung hin direkt an die Möbelspedition auszuzahlen. |
| · |
Gegen
Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. |
| · |
Der
Rechnungsbetrag ist – wenn nicht ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde – bei Inlandstransporten
vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn
der Beladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders
einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung. |
| · |
Im Falle
der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders
zur Verfügung gestellt. |
| · |
Für
Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, wird als Gerichtsstand
Karlsruhe vereinbart. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen
als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit
nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz und persönlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Als vereinbart
gilt deutsches Recht. |
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